Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die neoplas med GmbH nur an, wenn ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt wird.
(2) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht vorrangig etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neoplas med GmbH. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn die neoplas med GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn die neoplas med GmbH in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die geschuldete Leistung bewirkt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 4 Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine ausdrückliche Angebotsbestätigung des Lieferanten begründet.
(2) Forschungs- und Entwicklungsangebote der neoplas med GmbH beschreiben die Aufgabenstellung, in Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Forschungs- und Entwicklungsziel. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
(3) Termine, Fristen, Maße, Gewichte, Simulationsergebnisse, Zeichnungen etc. sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(4) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.
(5) Die neoplas med GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(6) Angaben in Prospekten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die neoplas med GmbH.
(7) Zusicherungen und Garantien für die Beschaffenheit für Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
(8) Sowohl die neoplas med GmbH als auch der Auftraggeber können beim anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der neoplas med GmbH berechnet werden. Die für eine Überprüfung und, oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesem § 2 zustande.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die neoplas med GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die neoplas med GmbH erteilt dazu dem Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Auftraggeber das Angebot der neoplas med GmbH nicht innerhalb der Frist von § 2 Absatz 1 annimmt, sind diese Unterlagen der neoplas med GmbH unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Schweigepflicht, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhalten haben, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus. Eine Weitergabe dieser Informationen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Vertragspartei erfolgen. Die Geheimhaltung erstreckt sich auch auf die Verschwiegenheitspflicht der für die Vertragsparteien tätigen Mitarbeiter und Unterauftragnehmer.
(2) Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners – soweit erforderlich – nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. Diejenige Vertragspartei, die die personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass die Betroffenen die Einwilligung zur Weitergabe und konkreten Nutzung der Daten gegeben haben.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Sofern die neoplas med GmbH den Vertragsgegenstand nicht im Betrieb des Auftraggebers zu erbringen hat und nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Wareneingang beim Empfänger ausschließlich Verpackung, Versicherung und Transport und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Versicherung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die jeweiligen Preisangaben erfolgen in EURO. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist den vereinbarten Preisen hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis bis zum – 10. des Folgemonats – ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Liegt diese 20 % Preisänderung bei 20 % oder mehr auf den vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zu kündigen. Es wird dann anteilig die bis dahin erbrachte Leistung übergeben und ist vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit keine andere Regelung hierzu getroffen wird.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferzeit und Gefahrenübergang
(1) Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und enden mit dem Eingang der Ware oder Leistungen im räumlichen Unternehmensbereich des Auftraggebers. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt des Weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus. Erkennt die neoplas med GmbH, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Kunden – unter Angabe der Gründe – schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
(2) Der Beginn der von der neoplas med GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die neoplas med GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die neoplas med GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, insbesondere dem Ausbleiben der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung, berechtigen die neoplas med GmbH, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder im Fall von lang andauernden Behinderungen vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. In diesem Fall ist die neoplas med GmbH verpflichtet dem Auftraggeber diese Umstände unverzüglich nach Eintritt mitzuteilen und ihm im Fall des Rücktritts alle seine Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald die von der neoplas med GmbH gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung in den räumlichen (Unternehmens)Bereich des Auftraggebers gelangt ist, bzw. die werkvertragliche Leistung abgenommen ist.
(7) Die neoplas med GmbH haftet für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot fest vereinbarter Endtermin ausschließlich aus bei der neoplas med GmbH liegenden Gründen überschritten wird. Der Verzugsschaden ist auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers beschränkt und der Höhe nach auf 0,5 v. H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils beschränkt. Der Auftraggeber hat gleichsam zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die neoplas med GmbH nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der neoplas med GmbH hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie der neoplas med GmbH vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
Der Auftraggeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die entsprechende Infrastruktur, die zur Ausführung der Projekte unerlässlich ist, bereitgestellt wird. Dies umfasst gegebenenfalls den unentgeltlichen Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen notwendig ist.
(2) Bei einer Forschungs- und Entwicklungsleistung gewährleistet der Auftraggeber, dass mit der Ausführung der Forschungs- und Entwicklungsleistung keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Auftraggebers oder Dritter verbunden sind. Der Auftraggeber führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt der neoplas med GmbH die damit verbundene Aufwendungen.
(3) Abnahme von werkvertraglichen Leistungen: Bei werkvertraglichen Leistungen wird die neoplas med GmbH dem Auftraggeber zum vereinbarten Termin oder nach Beendigung der Arbeiten die Erfüllung der Leistungsmerkmale, nach im Einzelvertrag festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten und Testszenarien, in einem Abnahmetest nachweisen. Ein anderer Beweis der Übergabe obliegt den Vertragsparteien. Der Auftraggeber wird die werkvertraglichen Leistungen nach erfolgreicher Durchführung eines Abnahmetests, soweit vereinbart, beziehungsweise nach Übergabe unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Auftraggeber nicht die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der neoplas med GmbH zur Fehlerbeseitigung gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Sobald Komponenten oder Teilergebnisse vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen. Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt.
Abnahmefiktion: Die Leistung gilt auch regelmäßig als abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Wochen ab der Übergabe die Abnahme erklärt und der Kunde gleichsam zur Abnahme gemäß § 640 I BGB verpflichtet ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die neoplas med GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache oder des gelieferten Forschungs- und Entwicklungsergebnisses bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer-/Leistungsvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die neoplas med GmbH nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die neoplas med GmbH ist berechtigt, die Vertragssache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vertragssache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die neoplas med GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der neoplas med GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der neoplas med GmbH entstandenen Ausfall.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an die neoplas med GmbH in Höhe des mit der neoplas med GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vertragssache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der neoplas med GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die neoplas med GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vertragssache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für die neoplas med GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vertragssache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der neoplas med GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die neoplas med GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vertragssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der neoplas med GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die neoplas med GmbH verwahrt.
(5) Die neoplas med GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff, Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit dies nach der Vertragsleistung tunlich ist, gilt das auch für Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Vertragssachen, die keine Kaufsachen sind. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
Vor etwaiger Rücksendung der Vertragssache ist die Zustimmung der neoplas med GmbH einzuholen. Die Rücksendung erfolgt zunächst auf Kosten des Einwenders durch das von der neoplas med GmbH bevorzugte Transportunternehmen. Im berechtigten Gewährleistungsfall wird die neoplas med GmbH dem Auftraggeber die Kosten, die für die Rücksendung notwendig waren, erstatten.
(2) Die neoplas med GmbH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines Forschungs- und Entwicklungszieles oder dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit. Die neoplas med GmbH steht nicht für eine bestimmten Erfolg bzw. Nutzbarkeit, der/die durch die Anwendung der Vertragssache durch den Auftraggeber verfolgt wird, soweit dies nicht ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart worden ist.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der neoplas med GmbH gelieferten Vertragssache oder Übergabe des von der neoplas med GmbH erarbeiteten Forschungs- und Entwicklungsergebnisses beim Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Vertragssache oder erbrachte Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die neoplas med GmbH die Ware oder erbrachte Leistung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl der neoplas med GmbH nachbessern oder Ersatzware liefern, beziehungsweise die Leistung erneut durchführen. Es ist der neoplas med GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Die neoplas med GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit die Vertragssache entgegen der mitgelieferten Gebrauchsanweisung oder sonstigen schriftlichen Betriebsanweisungen der neoplas med GmbH angewendet oder benutzt worden ist.
(8) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der neoplas med GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(9) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen die neoplas med GmbH bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen die neoplas med GmbH gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
(10) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Haftung
(1) Die neoplas med GmbH steht nicht dafür ein, wenn die Nutzung der Ergebnisse der Forschung- und Entwicklung Schutzrechte Dritter verletzen. Sie wird dem Auftraggeber aber unverzüglich auf ihr bekannt werdende Schutz- und Urheberrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung verletzt werden könnten.
(2) Die Haftung der neoplas med GmbH erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
(3) Die neoplas med GmbH haftet dem Auftraggeber nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in sonstigen Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder Garantieübernahmen. Eine Haftung besteht weiterhin für den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, wenn verkehrswesentliche Pflichten verletzt werden. Verkehrswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen und darüber hinaus übernimmt die neoplas med GmbH keinerlei Haftung, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich nicht übernommen.
(5) Der Haftungsausschluss gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Mitarbeiter der neoplas med GmbH sowie für beauftragte Dritte der neoplas med GmbH.
(6) Der Auftraggeber teilt der neoplas med GmbH alle ihm bekannten Umstände, die Relevanz für ein Schadensrisiko sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach haben, mit.
§ 12 Veröffentlichung, Werbung
Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der neoplas med GmbH berechtigt, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers und der neoplas med GmbH zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Veröffentlichungen der neoplas med GmbH, die den Anwendungs-zweck betreffen und für die der Auftraggeber ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter der Nennung der neoplas med GmbH nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verwenden. Die neoplas med GmbH ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung wissenschaftlich-technischer Grundaussagen berechtigt, welche die Interessen des Auftraggebers nicht berühren.
§ 13 Kündigung
(1) Der Auftraggeber und die neoplas med GmbH sind jeweils berechtigt, ein Werkvertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.
(2) Nach wirksamer Kündigung wird die neoplas med GmbH dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der neoplas med GmbH die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten. Bei Festpreisen erfolgt eine Abrechnung nach dem Stand des Projektes im Verhältnis zu den gesamten Arbeiten. Hat der Auftraggeber die Kündigung zu vertreten, besteht zusätzlich ein Anspruch der neoplas med GmbH auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung zur Projektbearbeitung notwendigerweise eingegangenen Verbindlichkeiten der neoplas med GmbH. Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen
§ 14 Arbeitsergebnisse
(1) Die neoplas med GmbH bleibt Inhaber der bereits bestehenden Urheberrechte, Erfindungen und sonstigen Immaterialgüterrechte (Altschutzrechte).
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der neoplas med GmbH und von durch sie beauftragten Dritten gemacht werden, gehören der neoplas med GmbH, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Im Übrigen räumt die neoplas med GmbH Nutzungsrechte auch bezüglich der innerhalb von Projekten neu entstehenden Arbeitsergebnisse nur mit einer gesonderten vertraglichen und schriftlichen Vereinbarung ein.
(3) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der neoplas med GmbH und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Eine Haftung für die Verletzung Rechte Dritter bei der Verwendung der Unterlagen oder Leistungen der neoplas med GmbH durch den Auftraggeber wird nicht übernommen, es sei denn die neoplas med GmbH hat hiervon bei Übergabe der Leistungen Kenntnis und hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Auftraggeber nicht mitgeteilt.
(5) Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt, zerstört, unkenntlich gemacht, verändert oder anderweitig verwendet werden.
§ 15 Sonstiges
(1) Das Angebot, diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der neoplas med GmbH, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Angebotes und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.